Satzung
Kultur Am Kelterberg Vaihingen e.V.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Kultur Am Kelterberg Vaihingen e.V.
Atelierhaus, Galerie, Kultureller Treffpunkt, Kunstkurse

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. (Hausanschrift: Kelterberg 5, 70563 Stuttgart)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister: VR 6461)

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Künste einschließlich ihrer Vermittlung durch Unterricht. Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen sowie ein breitgefächertes Kursangebot und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch, unter Einbeziehung anderer zeitgenössischer Kunstrichtungen.

Das soll geschehen durch

  1. Schaffung eines Bürgerforums, in dem die Interessen der Bürger und Künstler diskutiert werden können und damit ein enger Kontakt zu den Bürgern entsteht mit der Zielsetzung: Junge Kunst, Laienkunst, Künstlergruppen, Lesungen usw. einzubeziehen.

  2. Stadtteilprojekte und Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Gruppierungen.

  3. Fortsetzung des Melun-Austausches im Rahmen der Städtepartnerschaft mit Frankreich sowie Aufbau von neuen Kontakten und eventueller Treffen mit anderen ausländischen Kunstinteressierten. Organisationen von gegenseitiger Ausstellungsmöglichkeiten.

  4. Erhaltung und Erweiterung der Ausstellungsflächen und der Atelierräume am Kelterberg.

  5. Entwicklung eines Netzwerkes untereinander und mit anderen Gruppierungen, die vergleichbare Ziele anstreben.

  6. Durchführung beispielhafter Ausstellungen gemäß Gleichheitsgrundsatz.

  7. Öffentlichkeitsarbeit / jede Art Publikation über bildende Künstler/innen,Vorträge, Kontakte zu den Medien.

    Hierzu müssen finanzielle Mittel aus öffentlicher und privater Hand beschafft werden.
    Für die Mitglieder soll der Verein ein Forum des Austausches und der gegenseitigen solidarischen Verstärkung sein, die der gesellschaftlichen Zielrichtung und dem Einzelschaffen zugute kommt.

  

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch Förderung von Bildung, Kultur und musealer Ziele mit Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit und Bewußtseinsbildung.

2. Mittel dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Verbände werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen (aktive Mitglieder). Sonstige natürliche und juristische Personen können den Verein als fördernde Mitglieder unterstützen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Bewerberin bzw. des Berwerbers durch Mehrheitsbeschluss.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann.

b) bei Tod eines Mitgliedes

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, beschlossen durch die Mitgliederversammlung.

d) wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag von mehr als achtzehn Monaten im Rückstand ist. Das Mitglied wird angehört und gegebenenfalls auf die Beendigung seiner Mitgliedschaft hingewiesen.

 

§5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben jeweils 1 Stimme.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Von der ordnungsgemäßen, satzungskonformen Beitragszahlung der Mitglieder ist deren Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung abhängig, d.h. es kann dann gegebenenfalls nicht ausgeübt werden.

2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Mitgliedsbeitrag wird als Mindestjahresbeitrag festgesetzt und ist am 1. April eines jeden Jahres fällig.

§7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. Der Kunstbeirat

  3. Die MItgliederversammlung

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus vier Personen, nähmlich

1. 1 1. Vorsitzender / Vorsitzende

1. 2 2. Vorsitzender / Vorsitzende

1. 3 Kassierer/in

1. 4 Schrifführer/in

Die Anzahl der im Vorstand tätigen Personen kann bei steigender Mitgliederzahl von der Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung gegebenenfalls erhöht werden.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.

4. Der Vorstand regelt seine Aufgaben durch Beschluss: er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Interessierte Mitglieder können beratend an den Vorstandsitzungen teilnehmen.

5. Vergütungen

  1.  Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Vorstandstätigkeit, abweichend von Abs. 5.1, eine angemessene Vergütung in Form einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EKStG in Höhe von max. € 720,- / pro Person und Jahr gezahlt werden. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist nur möglich, wenn die finanzielle Lage des Vereins dies zulässt.

 

§9 Der Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen Kunstbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und höchstens acht Mitgliedern.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kunstbeiratsmitglieds kann von den Kunstbeiratsmitgliedern in Absprache mit dem Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommisarisch ein Nachfolger/eine Nachfolgerin kooptiert werden.

Der Sprecher des Kunstbeirates hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands

  2. Wahl des Kunstbeirates

  3. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Unter Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge sowie Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3. Eine außerordnetliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Tagesordungspunkte schriftlich beantragen.
Im übrigen gelten die im Absatz 2 genannten Fristen.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitgliedern.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Sozialfond Bildender Künstlerinnen und Künstler Württemberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung 2022 (PDF)